Umgangskontakte und Corona

Der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind darf nicht davon […]

Der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Elternteil gegen Corona geimpft ist. Es besteht aber eine Pflicht zur Testung, wenn dieser Elternteil Kontakt mit dankten Personen hatte oder Covid 19-  typische Symptome vorliegen. Allein das Bestehen einer Viruspandemie rechtfertigt nicht die Aussetzung des Umgangs.

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit kann nur dann ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Es bedarf einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung, ob im konkreten Fall eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Allein das Bestehen der Corona-Pandemie rechtfertigt es aber nicht, den Umgang auszusetzen, worauf auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Homepage ausdrücklich hinweist.

Auch eine Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Covid 19 – Erkrankung besteht nicht. Grundsätzlich kann eine Testung von dem umgangsberechtigten Elternteil nur dann gefordert werden, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind, also zum Beispiel das Vorliegen Covid 19 – typischer Symptome oder der Kontakt mit erkrankten Personen.

Schließlich hat das OLG Nürnberg weiter entschieden, dass der Umgang auch nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass sich der umgangsberechtigte Elternteil gegen Covid 19 impfen lässt. Eine Verpflichtung zur Impfung ist in der Coronavirus-Impfverordnung nicht vorgesehen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.04.21, 10 UF 72/21).

April 21, 2024