Umgang der Großeltern ist nicht immer kindeswohldienlich

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Umgangsrecht, […]

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das ist jedoch – leider – nicht immer der Fall.

So hatte das OLG Braunschweig über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um das Umgangsrecht von Großeltern mit Enkelkindern ging. Die Großeltern väterlicherseits hatten von den Eltern einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit den Enkelkindern verlangt. Insbesondere die Mutter war damit jedoch nicht einverstanden, da sie das Verhältnis zwischen ihr und den Großeltern väterlicherseits als stark belastet ansah.

Der Antrag der Großeltern konnte auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg haben. Das Gericht bewertete das Verhältnis zwischen Großeltern und Mutter als derart tiefgreifend zerrüttet, dass ein Umgang nicht zuzulassen war.

Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter und deren Biographie geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. So hätten sie beispielsweise die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft thematisiert, während sie sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hätten. Sie hätten damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begründet.

In dieser Situation entspricht der Umgang der Großeltern mit den Enkelkindern nicht dem Kindeswohl.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021 – 2 UF 47/21 –

April 21, 2024