Kindesunterhalt bei mietfreiem Wohnen
Das mietfreie Wohnen desjenigen Elternteils, bei dem die Kinder leben, [...]
Das mietfreie Wohnen desjenigen Elternteils, bei dem die Kinder leben, beeinflusst nicht die Höhe des vom anderen Elternteil zu zahlenden Kindesunterhalts. Vielmehr ist die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum zwischen den Eltern auszugleichen. Insoweit kann dies dazu führen, dass der betreuende Elternteil keinen Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten geltend machen kann.
Die Eltern können auch – gegebenenfalls stillschweigend – vereinbaren, dass durch die Übernahme der Wohnungskosten der Naturalunterhalt des eigentlich Unterhaltsberechtigten abgedeckt wird.
Für eine derartige Vereinbarung hat der Schuldner des Unterhalts die Darlegungs- und Beweislast. (Beschluss des BGH vom 18.05.2022, Aktenzeichen XII ZB 325/20)
April 21, 2024