Der BGH bestärkt die Vorsorgevollmacht

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) juristische […]

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) juristische Zweifel an der Wirksamkeit von Vorsorgevollmachten mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen.

Der Vollmachtgeber hatte eine Vorsorgevollmacht erteilt, die von der zuständigen Betreuungsbehörde beglaubigt worden war. Nach seinem Tod wollte einer der Bevollmächtigten – ohne Erbschein, auf Grundlage der Vorsorgevollmacht – eine Immobilie des Verstorbenen übertragen. Das Oberlandesgericht Köln hatte das abgelehnt, weil die Beglaubigung durch die Behörde gesetzlich nicht ausreichend sei und weil eine Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlösche.

Dem hat der BGH mit einem Beschluss vom 12.11.2020 (V ZB 148/19) widersprochen: Selbst eine einfache, möglicherweise aus dem Internet ausgedruckte Vorsorgevollmacht reicht für Immobiliengeschäfte aus, wenn sie von der Betreuungsbehörde beglaubigt wurde. Auch der Tod des Vollmachtgebers führt – zumindest nicht zwangsläufig – zu deren Erlöschen. Die Karlsruher Richter betonen die vom Gesetzgeber gewollte Bürgernähe der Vorsorgevollmacht. Deshalb dürften keine erhöhten Anforderungen an deren Gültigkeit und Reichweite gestellt werden.

Für die Verhinderung von eventuellem Missbrauch durch einen Bevollmächtigten sind hingegen eine Beschränkung seiner Rechte durch besondere Anweisungen im Innenverhältnis oder auch äußere Kontrollmechanismen erforderlich, die in den Internet- und Formular-Vollmachten in der Regel nicht vorgesehen sind.

April 21, 2024